Warum die Konzernverantwortungs-Initiative deutlich liberaler ist als der indirekte Gegenvorschlag: Top 5
Im Abstimmungskampf um die Konzernverantwortungs-Initiative (KVI) behaupten die Gegner*innen unablässig, wie gut und wirksam der indirekte Gegenvorschlag sei. Jedoch würde der Gegenvorschlag primär zu mehr Papier führen. Insbesondere verspielt er die liberale Stossrichtung der KVI: Er ist staatsgläubig. Und statt Risiken zu vermeiden und Schäden zu kompensieren, degradiert er Verantwortung zum blossen Berichteschreiben.
1. Freiheit und Verantwortung gehören zusammen und Verantwortung übernimmt, wer Risiken reduziert und für Schäden geradesteht
Die Initiative trägt dem liberalen Grundsatz Rechnung, wonach Freiheit und Verantwortung Hand in Hand gehen, und zwar auch in unseren globalisierten Wirtschafts- und Lebensbeziehungen. Die Vorlage fordert, dass Schweizer Konzerne von ihrer Freiheit, global zu wirtschaften, verantwortungsvoll Gebrauch machen, indem sie mit den menschen- und umweltrechtlichen Risiken ihrer Geschäftstätigkeit sorgfältig umgehen und für daraus resultierende Schäden aufkommen. Der Gegenvorschlag degradiert Verantwortung hingegen zum blossen Schreiben von Berichten und Hochglanzbroschüren. Damit verkennt erden genannten liberalen Grundsatz von der Untrennbarkeit von Freiheit und Verantwortung und verpasst es auch, unternehmerische Verantwortung den ökonomischen Realitäten des 21. Jahrhunderts anzupassen.
2. Der Gegenvorschlag ist ein zahnloser und unwirksamer Papiertiger, der zu mehr Bürokratie führt
Es setzen zwar sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag auf die Eigenverantwortung der Konzerne, sie tun dies aber auf sehr unterschiedliche Art und Weise: Die KVI führt griffige Sorgfaltspflichten ein, welche verlangen, dass Unternehmen tatsächlich, in Praxis verantwortungsvoller mit den Menschenrechten von uns allen und unserer Umwelt umgehen. Der Gegenvorschlag vertraut hingegen darauf, dass reine Berichterstattungspflichten zu konkreten Aktionen führen würden. Nur berichten heisst aber eben noch lange nicht machen, verändern oder verbessern. Zudem ist das Mittel der Berichterstattungspflicht längst überholt: Die vorgesehene Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange kopiert die EU-Richtlinie zur Angabe nichtfinanzieller Informationen durch bestimmte grosse Unternehmen und Unternehmensgruppen. Ende letzten Jahres hat die EU Kommission beschlossen, diese Richtlinie zu überprüfen:Grund: Sie verfehlt die beabsichtigte Wirkung weit. Zudem hat die EU-Kommission im Mai dieses Jahres angekündigt, ein Gesetzesprojekt zur menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht für Konzerne in der EU zu verfolgen. Portugal, welches nach Deutschland die nächste EU-Ratspräsidentschaft innehaben wird, hat schon angekündigt, die diesbezüglichen Kommissionspläne weiterzuverfolgen. Es ist ewiggestrig und geradezu durchsichtig, wenn der Schweizer Gesetzgeber und der Bundesrat nicht von den Erfahrungen unserer europäischen Nachbarländer lernen und stattdessen an einer veralteten und sich als unwirksam erwiesenen Idee der Regulierung durch Berichte festhalten wollen.
3. Die Initiative setzt auf das liberale Zivilrecht: Kläger müssen Beweise bringen, das Gericht ist nur Schiedsrichter. Der Gegenvorschlag setzt auf das Strafrecht: Der Staat müsste künftig Personen anklagen, wenn sie nicht korrekt Berichte schreiben
Damit sich auch wirklich etwas verändert, führt die Initiative eine zivilrechtliche Haftung ein. Sie setzt damit auf Prävention und stützt ihre Haftungsbestimmung auf das bewährte zivilrechtliche Institut der Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR). Die Einführung einer zivilrechtlichen Haftung zur Durchsetzung der Sorgfaltspflicht ist die liberalste aller möglichen Lösungen. Denn damit stellt die Schweiz künftig ihre Zivilgerichte für solche haftpflichtrechtlichen Schadenersatzklagen zur Verfügung. Kläger*innen können (müssen aber nicht) in der Schweiz Ersatz für Schäden einklagen, die durch Schweizer Konzerne im Ausland verursacht wurden. Das Gericht ist in einem solchen Prozess an die Parteianträge gebunden, die Parteien müssen die behaupteten Tatsachen selbst hervorbringen und beweisen. Der Gegenvorschlag will hingegen eine neue strafrechtliche Bestimmung einführen. Dies ist bemerkenswert, denn im Gegensatz zur KVI wird damit einzelnen natürlichen Personen eine Schuld für ein unternehmerisches Versagen zugeschrieben. Und dies auf eine Art und Weise, welche einerseits den geschädigten Personen nichts bringt und andererseits der Justiz im Vergleich zur Konzernverantwortungsinitiative eine aufwendigere Rolle zuschreibt.
4. Der Gegenvorschlag bringt Rechtsunsicherheit, die KVI beseitigt diese
Nun betonen die Gegner*innen der Initiative immer wieder, dass auch der Gegenvorschlag zu einer zivilrechtlichen Haftung führen würde. Ohne die Bestimmungen der Initiative zum anwendbaren Recht bleibt aber höchst unklar, welche rechtlichen Bestimmungen in diesem Fall zur Anwendung käme. Der Gegenvorschlag schafft also genau dort Rechtsunsicherheit, wo die Initiative Rechtssicherheit bietet.
5. Die Konzernverantwortungs-Initiative setzt intelligente Anreize zur Selbstregulierung und Prävention von Schäden
Die Initiative räumt den Beklagten die Möglichkeit einer Entlastung ein, wenn sie aufzeigen können, dass sie die angebrachte Sorgfalt im Umgang mit Menschenrechten und Umwelt walten liessen. Damit kreiert sie ein intelligentes Anreizsystem, welches ohne staatliche Interventionen und Bussen zu Verhaltensänderungen führt. Dem Gegenvorschlag ist ein solches anreizbasiertes Denken fremd. In dem er den Staat über das Strafrecht zum zentralen Akteur macht, vertraut der Gegenvorschlag vielmehr in die Steuerungsmacht des Staates.