Es gibt drei Arten des Testaments:
Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form des Testaments. Es muss komplett handschriftlich verfasst sein. Damit im Todesfall der letzte Wille berücksichtigt wird, ist es ratsam, das Dokument an einem sicheren Ort aufzubewahren und Angehörige, eine nahestehende Person oder eine*n allfälligen Willensvollstrecker*in über den Aufbewahrungsort zu informieren. Es kann auch bei der zuständigen Amtsstelle hinterlegt werden. Je nach Kanton ist dies die Gemeindeverwaltung, das Erbschaftsamt, das Bezirksgericht oder das Amtsnotariat.
Das öffentliche Testament wird durch ein*e Notar*in im Beisein von zwei Zeug*innen öffentlich beurkundet. Dies ist insbesondere dann nötig, wenn die betroffene Person nicht mehr selbst schreiben oder lesen kann. Es hat aber auch den Vorteil, dass die beurkundende Person über Expertenwissen verfügt und so auf allfällige Mängel hinweisen kann. Zudem beinhaltet das Verfahren eine Prüfung und Bestätigung der Urteilsfähigkeit des Verfassers und das Dokument muss von den Urkundspersonen im Original oder als Kopie aufbewahrt oder einer zuständigen Amtsstelle übergeben werden.
Das (mündliche) Nottestament wird dann erstellt, wenn wegen ausserordentlicher Umstände kein ordentliches (d.h. handschriftliches oder öffentliches) Testament erstellt werden kann (zum Beispiel bei akuter Todesgefahr). Dazu muss der letzte Wille zwei Zeugen gleichzeitig erklärt werden und diese Personen beauftragen, diesen bei Gericht zu deponieren. Wird es nachträglich möglich, ein ordentliches Testament zu erstellen, verliert das Nottestament nach 14 Tagen seine Gültigkeit.