Religiöse Ausnahmeartikel in der Verfassung haben Tradition

Ein konstanter Wert der Bundesverfassung: die Diskriminierung von Jesuiten, Juden und Muslimen

Nein zum Burkaverbot.

Die Religion einer Minderheit, die sich angeblich anschickt, die Schweiz in ihrer Eigenart umzustossten, und dabei von dunklen Mächten im Ausland gesteuert wird, und die Verfassung als symbolträchtiger Ort, um „ein Zeichen“ gegen diese diffuse Gefahr zu setzen, sind in der Schweizer Politik ein Gassenhauer. Es gibt hierzulande eine lange, unrühmliche Tradition religiöser Ausnahmeartikel in der Verfassung. Nur während einer ganz kurzen Zeit – von 2001 bis zum Minarettverbot von 2009 – war die Verfassung frei von religiöser Diskriminierung.

Die Islamisten des 19. Jahrhunderts waren die Jesuiten. Zentralistisch, hierarchisch, papsttreu, diszipliniert, bildeten sie das perfekte Feindbild, die perfekte Verschwörung gegen den Fortschritt. Ihre Berufung nach Luzern spielte eine wichtige Rolle für den Ausbruch des Sonderbundkrieges und die Entstehung des Bundesstaates. Sie wurden daher gleich in der ersten Bundesverfassung von 1848 verboten. 

Als die Bundesverfassung in den 1870er-Jahren totalrevidiert wurde, befanden sich die Schweiz und Deutschland auf dem Höhepunkt des sogenannten Kulturkampfes, der Auseinandersetzung zwischen liberalen, tendenziell protestantischen Kräften und katholisch-konservativen, papsttreuen Kräften. Dem Zeitgeist entsprechend wurde das Jesuitenverbot in der neuen Verfassung noch verschärft und um einen Klosterartikel und einen Bistumsartikel ergänzt. Der erste verbot die Gründung neuer Klöster und die Wiederherstellung aufgehobener Klöster in der Schweiz, der zweite unterstellte die Gründung neuer Bistümer der Zustimmung des Bundes. 

Bis weit ins 20. Jahrhundert hinein wurden diese Artikel von berühmten Staatsrechtlern verteidigt. Sie dienten dem religiösen Frieden, wurde argumentiert. Erst 1973 kamen das Jesuitenverbot und der Klosterartikel per Volksabstimmung aus der Verfassung. Der Bistumsartikel überlebte sogar die Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 und verschwand erst 2001 aus der Verfassung. Bittere Ironie: die Lücke, die er hinterliess (Art. 72 Abs. 3 BV), wurde 8 Jahre später vom nächsten religiösen Ausnahmeartikel wieder gefüllt. Vom Minarettverbot, das heute in Art. 72 Abs. 3 BV steht.

Stefan Schlegel

Als gegen Ende des 19. Jahrhunderts die Direkte Demokratie auf Bundesebene eingeführt wurde, hatten sich die Feindbilder in der Schweiz verschoben. Neu waren die Juden die wahrgenommene Bedrohung und so kam es, dass die erste erfolgreiche Volksinitiative überhaupt ein Schächtverbot war (1905).

Stefan Schlegel

So, wie heute das Burkaverbot als sicherheitspolitisches Anliegen verkauft wird, wurde damals das Schächtverbot als Tierschutzanliegen getarnt. Es war aber klarerweise ein Produkt des „Radauantisemitismus“ und wurde in den deutschschweizer Kantonen, wo der Antisemitismus in der Schweiz am stärksten war, sehr hoch angenommen, während es in den lateinischen Kantonen keine Chance hatte. Das Schächtverbot besteht auch heute noch, wenn auch nicht mehr in der Verfassung. 
 
Während die alten Feindbilder im Laufe des 20. Jahrhunderts ihre Farbe verloren und immer mehr zu Relikten wurde, entstand mit dem 11. September 2001 – dem gleichen Jahr, in dem der letzte der alten Ausnahmeartikel aus der Verfassung verschwand – ein neues Feindbild von grosser Kraft. Erneut waren es angebliche finstere Mächte im Ausland, die mit ihren Verschwörungen und ihrem Geld die Schweizerfahne mit Minaretten durchlöchern wollten und denen man eine Grenze setzen musste. Wenn nicht mit griffigen Massnahmen, die schwierig zu finden sind, dann doch durch ein „Zeichen“. Und wo wäre ein Zeichen wirksamer als in der Verfassung? 

Zwölf Jahre später hat sich dieses Feindbild zum handlichen Begriff des „politischen Islam“ verfestigt. Wie einst bei den Jesuiten wird so getan, als gäbe es den nur in einer Variante, in einer gemeinsamen Organisation, mit einer gemeinsamen, gefestigten Ideologie, einer zentralen Leitung und einer zentralen Finanzierung. Entsprechend wird es denn auch möglich, die Vollverschleierung dieser einen Ideologie, diesem Plan für die Welt fremdzuzuschreiben. Wiederum ist guter Rat teuer. Umso wohltuender sind Symbole. Wiederum am symbolträchtgsten Ort: in der Verfassung. 

Die Polit-Technik der religiösen Ausnahmeartikel ist sehr resistent gegen den Zahn der Zeit. Man muss nur den Feind ab und zu auswechseln. Das politische Geschäft mit ihm floriert immer.
 

Stefan Schlegel ist Mitgründer und Vorstandsmitglied von Operation Libero und Rechtswissenschaftler an der Universität Bern.